Eigentümerstandortgemeinschaft Lehe e.V.
Erhaltungssatzung für das Goethequartier und die Hafenstraße

Eines der Anliegen der ESG-Lehe ist es, das Erscheinungsbild des Goethe-Quartiers mit seinem großen Bestand an Gebäuden im Stil des Historismus aus der Gründerzeit zu erhalten. Seit ihrer Gründung im September 2009 hat sich die ESG-Lehe deshalb für eine Erhaltungssatzung im Goethe-Quartier eingesetzt.

Im Jahre 2014 stellten die SPD-Fraktion und der Fraktion B90/Die Grünen einen Antrag, der die Einrichtung von Erhaltungsgebieten zum Ziel hatte. Daraufhin wurde 2015 ein Abgrenzungsvorschlag für die Erhaltungsgebiete Goethequartier, Bürgermeister-Smidt-Straße und Geestemünde-Süd vorgelegt. Aufgrund der festzustellenden Eingriffshäufigkeit habe man beschlossen,
zunächst das Goethe-Quartier zu bearbeiten.

vorher
nachher

Seit damals sind an einigen Gebäuden weitere historische Schmuckfassaden abgeschlagen und durch schlichte Fassadendämmungen ersetzt worden. Die beiden Fotos zeigen das gleiche Gebäude in den Jahren 2014 und 2015 vor und nach der Anbringung einer Außendämmung auf die ehemalige Schmuckfassade aus der Gründerzeit..

Im Laufe der Jahre wurde das in einem ersten Entwurf vorgeschlagene Geltungsgebiet "Goethe-Quartier" um Gebäude beiderseits der Hafenstraße erweitert. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 ist die "Erhaltungssatzung für das Goethequartier einschließlich der Hafenstraße" in Kraft getreten und rechtskräftig.


Geltungsbereich der Erhaltungssatzung

Die Erhaltungssatzung dient dem Schutz des Ortsbildes mit den Hausfassaden, die im Zeitraum zwischen 1890 und 1945 entstanden sind. Mit Inkrafttreten der "Erhaltungssatzung für das Goethequartier einschließlich der Hafenstraße" ist vor einer Veränderung, einer Baumaßnahme, einem Abriss oder einer Nutzungsänderung eines Gebäudes im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung, ist gemäß Baugesetzbuch vorab eine Genehmigung einzuholen. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich aufgrund der Erhaltungssatzung auch auf bauliche Maßnahmen, die ansonsten gemäß den Bestimmungen der Bremischen Landesbauordnung verfahrensfrei wären.

Damit soll sichergestellt werden, dass bei zukünftigen Bauvorhaben das Gebiet vor ungewollten und nachteiligen Veränderungen geschützt und der besondere städtebauliche Charakter erhalten und bewahrt wird. Unter einer Veränderung an einem Gebäude sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die die Veränderung der "äußeren Hülle" nach sich ziehen:

  • Veränderung / Austausch von Fenstern
  • Veränderung / Erneuerung von Außentüren
  • Änderung / Erneuerung des Daches
  • Änderung an der Fassade, wie neuer Fassadenanstrich (Farben, Materialien), Anbringung einer Fassadendämmung, Änderung von Fassadenstuckelementen usw.
  • Veränderung / Neuanlegen von Vorgärten
  • Neugestaltung von Ladenfronten (Gewerbe)
  • Anbringung von Markisen
  • Anbringung von Werbeanlagen
  • ... etc.

Detaillierte Informationen zu den Inhalten Erhaltungssatzung finden sich in der Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung vom 30.10.2025 sowie in den dazugehörigen Anlagen, die mit den im Folgenden genannten Links abgerufen werden können:

Protokoll der Stadtverordnetenversammlung vom 30.10.2025 (10:00 bis 17:40 Uhr)
Sitzungsort: Friedrich-Schiller-Haus

3. Vorlagen

3.5
Erhaltungssatzung "Goethequartier einschließlich der Hafenstraße"
gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, Satzungsbeschluss
-> beschlossen

Vorlage Nummer: StVV - V 71/2025
Organisationseinheit: Stadtplanungsamt



Anlagen:

Anlage 1
Erhaltungssatzung "Goethequartier einschließlich Hafenstraße"
(Stand: Satzungsentwurf, Entwurf Satzungstext, August 2025)

Anlage 2
Lageplan Geltungsbereich M 1 : 4.500

Anlage 3
Begründung zum Erlass der Erhaltungssatzung
(Stand: Satzungsentwurf, August 2025)

Anlage 4
Bestandsaufnahme und Gestaltungsleitfaden

Anlage 5
Blocksteckbriefe

Anlage 6
Abwägung zu der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen




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